Rechtlicher Rahmen

Trotz der eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen zum betrieblichen Datenschutz herrscht nach wie vor große Unkenntnis über deren Auswirkung in der Praxis.
So sind sich viele Betriebe nicht im Klaren darüber, dass bereits das Speichern und Nutzen von Name und E-Mailadresse eines Ansprechpartners oder Mitarbeiters als "automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten" gelten.
In Unternehmen, in denen mehr als zehn Mitarbeiter auf solche Daten Zugriff haben, ist nach aktueller Rechtslage die Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten vorgeschrieben.
Je nach Sensibilität der Daten sogar bei geringeren Betriebsgrößen.
Unabhängig davon gilt das Datenschutzgesetz für alle Betriebsgrößen gleichermaßen.
Wo kein – interner oder externer – betrieblicher Datenschutzbeauftragter gesetzlich vorgeschrieben ist, muss für dessen Aufgaben und Pflichten der Geschäftsführer selbst geradestehen!

 

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