Rechtlicher Rahmen
Trotz der eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen zum betrieblichen
Datenschutz herrscht nach wie vor große Unkenntnis über deren
Auswirkung in der Praxis.
So sind sich viele Betriebe nicht im Klaren darüber, dass bereits
das Speichern und Nutzen von Name und E-Mailadresse eines
Ansprechpartners oder Mitarbeiters als "automatisierte Verarbeitung
personenbezogener Daten" gelten.
In Unternehmen, in denen mehr als zehn Mitarbeiter auf solche Daten
Zugriff haben, ist nach aktueller Rechtslage die Bestellung eines
betrieblichen Datenschutzbeauftragten vorgeschrieben.
Je nach Sensibilität der Daten sogar bei geringeren Betriebsgrößen.
Unabhängig davon gilt das Datenschutzgesetz für alle Betriebsgrößen
gleichermaßen.
Wo kein – interner oder externer – betrieblicher
Datenschutzbeauftragter gesetzlich vorgeschrieben ist, muss für
dessen Aufgaben und Pflichten der Geschäftsführer selbst
geradestehen! |